Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fa. Imprägnierbau-Bautenschutzstoffe-Produktions GmbH
I. Geltungsbereich
1. Für alle unsere Angebote, Lieferungen , sonstigen Leistungen und Rechnungen gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen als Vertragsgrundlage. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2. Mit Abschluss jedes Kaufvertrages erklärt sich der Kunde grundsätzlich mit diesen Geschäftsbedingungen einverstanden.
3. Abweichende Vereinbarungen und Absprachen bedürfen der Schriftform, um Vertragsbestandteil zu werden.
4. Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend und unverbindlich.
5. Alle Angaben über die von uns vertriebenen Produkte sind unverbindlich. Die gesetzliche Produkthaftung liegt beim jeweiligen Hersteller bzw. dem verarbeitenden Betrieb.
6. Auskünfte und Beratung über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten geben wir nach bestem Wissen und Erfahrungsstand, jedoch unverbindlich und unter Haftungsausschluss. Unsere Auskünfte entbinden den Kunden nicht von seiner Obliegenheit bei der Verwendung unserer Produkte im Einzelfall eine konkrete Eignungsprüfung für den vorhergesehenen Zweck durchzuführen.
7. Aufträge bedürfen in jedem Falle der Schriftform und gelten erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung als durch uns angenommen. Für Inhalt und Umfang der Lieferung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unser Preise gelten ab Werk, zuzüglich anfallender Gebühren (z.B.: Versand- und Verpackungskosten, Entsorgungsgebühren, Metall-, Legierungs, Teurungs-, Mindermengen und Unterlängenzuschlägen)), soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.
Die Umsatzsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird in der gesetzlichen Höhe gesondert in der Rechnung ausgewiesen.
2. Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb: 8 Tagen nach Rechnungsstellung mit 2 % Skonto; 30 Tage nach Rechnungsstellung netto Kasse. Abweichende Vereinbarungen und Absprachen bedürfen der Schriftform, um Vertragsbestandteil zu werden.
Gerät der Besteller mit der Zahlung unserer Forderungen in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen als vereinbart. Die Verzinsung wird von uns in gesetzlicher Höhe berechnet (§ 288 Abs. 1,2 BGB) nebst 5,50 € für jedes Mahnschreiben nach Eintritt des Verzugs.
3. Der Besteller ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind.
4. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Bestehen nach unserer Beurteilung Zweifel an der Solvenz eines Kunden, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Außerdem sind wir berechtigt, nach unserer Wahl frühere Vereinbarungen auszusetzen bzw. zu annullieren und vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
III. Lieferfristen und Termine
1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, sonstige nicht von uns zu vertretene behördliche Anordnungen, auch soweit diese bei Vorlieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir nicht zu vertreten. Sie berechtigt uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn diese Behinderung im Sinne des vorstehenden Satzes länger als sechs Wochen dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte des Bestellers sind ausgeschlossen.
3. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben bzw. in Verzug befinden, haften wir ansonsten nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass eine pauschalierte Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs auf ½ %, insgesamt jedoch höchstens auf 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen begrenzt ist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit.
4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Besteller Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
IV. Versand und Gefahrenübergang
1. Fest bestellte Ware kann grundsätzlich nicht zurückgenommen werden.
2. Wir liefern ab Werk. Kosten für Transport und evtl. notwendige Sonderverpackungen gehen zu Lasten des Bestellers. Der Gefahrenübergang an den Abnehmer erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung zu dem Zeitpunkt, an dem die Ware das Werk verlassen hat bzw. dem beauftragten Transportführer übergeben wurde, zu welchem Zeitpunkt auch unsere Lieferungsverpflichtung als erfüllt gilt.
3. Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers diesem zugeschickt, so geht mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer über, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
4. Der Empfänger ist verpflichtet, jede Lieferung sofort bei Erhalt auf Vollständigkeit und/oder Mängel zu überprüfen.
5. Ungleichmäßige Oberflächen und farbliche Unterschiede an Bauteilen, besonders bei verzinktem Material, innerhalb einer Lieferung oder von Lieferung zu Lieferung, stellen übliche Toleranzen dar und sind keine Mängel.
V. Sachmängel
1. Unser Kunde hat die Waren nach Ablieferung unverzüglich und soweit dies nach
ordnungsgemäßem Geschäftsgang geboten ist, zu untersuchen und uns Mängel unverzüglich
zu melden. Bis zur Klärung von geltend gemachten Ansprüchen darf die erhaltene Ware nicht verarbeitet werden. Unterlässt unser Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt und unser
Kunde kann keine Rechte mehr aus einem Mangel herleiten, es sei denn, der Mangel wäre
nicht erkennbar gewesen oder von uns arglistig verschwiegen worden. Tritt ein verdeckter
Mangel später auf, so hat unser Kunde uns gleichfalls unverzüglich darüber zu informieren.
Geschieht dies nicht, so kann unser Kunde uns gegenüber keine Rechte mehr aus dem Mangel
herleiten, es sei denn, wir hätten den Mangel arglistig verschwiegen.
2. Wir haften nur für Schäden, die infolge vorsätzlichen und/oder grob fahrlässigen Verhaltens unsererseits entstehen.
3. Der Empfänger bzw. die Mitarbeiter des Empfängers, die an der Entladung der Ware beteiligt sind, übernehmen das Schuldenrisiko, das beim Entladen der Paneele gegeben ist, auf Eigenrisiko, mit der Folge des Haftungsausschlusses für den Frachtführer (§427 Abs. 1 Nr. 3 HGB)
4. Bei der Entladung eintretende Schäden gehen zu Lasten des Käufers.
5. Ist die von uns gelieferte Sache mangelhaft, so steht dem Kunden ein Recht auf Nacherfüllung zu. Dieses Recht besteht nach unserer Wahl entweder in der Nachlieferung einer mangelfreien Sache oder in der Nachbesserung der bereits gelieferten. Die Nacherfüllung kann durch uns mindestens zweimal versucht werden. Tritt der Mangel der Sache erst nach Weitergabe durch unseren Kunden an einen Dritten auf, so sind wir bereit, die Nacherfüllung am nunmehrigen Standort der Ware vorzunehmen, soweit dies für uns unzumutbar ist. Zur Vornahme der Nacherfüllung am Standort der Waren kann die Zustimmung des Dritten etwa zur Betretung von Örtlichkeiten erforderlich sein. Es obliegt unseren Kunden, eine solche Zustimmung zu beschaffen.
6. Weicht die Beschaffenheit der von uns gelieferten Ware nur unwesentlich von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit ab, so entstehen hieraus keine Ansprüche für den Kunden.
7. Falls unser Kunde wegen von uns fahrlässig zu vertretender Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder den Kaufpreis mindert und wir die Pflichtverletzung durch Nachbesserung oder Nacherfüllung beseitigen, schließen wir die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen jeglicher Art gegen uns aus.
8. Es obliegt dem Kunden, die von uns gelieferten Produkte ordnungsgemäß zu lagern und sie vor unverträglichen Umwelteinflüssen, z. B. chemischen Reaktionen, zu schützen. Für nachteilige Veränderungen an den von uns gelieferten Produkten, die durch gebrauchsübliche Abnutzung oder infolge des Zeitablaufes entstehen, haften wir nicht.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Besteller geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
2. Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Zur Abtretung dieser Forderung ist der Besteller auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Besteller bestehen.
4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Besteller und wir uns einig, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Besteller für uns.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
VII. Kreditprüfung/Datenschutz
1. Mit Abgabe Ihrer Bestellung unter Einbeziehung dieser AGB willigen Sie ein, dass wir der SCHUFA Holding AG oder der Akzepta Inkasso GmbH Daten über die Beantragung einer Geschäftsbeziehung übermitteln und Auskünfte über Sie von der SCHUFA/Akzepta erhalten. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden, wobei wir uns vorbehalten, nach einem Wiederruf ausschließlich per Vorkasse zu liefern.
2. Unabhängig davon werden wir der SCHUFA/Akzepta auch Daten aufgrund nichtvertragsgemäßen Verhaltens übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist.
3. Die SCHUFA/Akzepta speichert und übermittelt die Daten an ihre Vertragspartner im europäischen Binnenmarkt, um diese Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Vertragspartner der SCHUFA/Akzepta sind vor allem Kreditinstitute, Kreditkarten- und Leasinggesellschaften. Daneben erteilt die SCHUFA/Akzepta Auskünfte an Handels- Telekommunikations- und sonstige Unternehmen, die Leistungen und Lieferungen gegen Kredit gewähren. Die SCHUFA/Akzepta stellt personenbezogene Daten nur zur Verfügung, wenn ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde. Zur Schuldnerermittlung gibt die SCHUFA/Akzepta Adressdaten bekannt. Bei der Erteilung von Auskünften kann die SCHUFA/Akzepta ihren Vertragspartner ergänzend einen aus ihrem Datenbestand errechneten Wahrscheinlichkeitswert zur Beurteilung des Kreditrisikos mitteilen (Score-Verfahren). Sie können Auskunft bei der SCHUFA/Akzepta über die Sie betreffenden gespeicherten Daten erhalten.
VIII. Haftung
1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüche Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Besteller gegen solche Schäden abzusichern.
3. Die in den letzten beiden Absätzen aufgezählten Haftungsausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens entstanden sind sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für unsere Angestellten, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen gelten die Haftungsbeschränkungen entsprechend.
4. Bei Verkauf von gebrauchter Ware schließt die Imprägnierbau-Bautenschutzstoffe-Produktions GmbH jegliche Haftung gemäß § 444 BGB aus. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz bestehen nicht.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz in Pöttmes-Echsheim, bzw. Gerichtsstand: Augsburg. Wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.